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Satzung

§ 1  Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bisperode von 1910 e.V.“ ( TSV Bisperode von 1910 e.V. ). Der Verein hat seinen Sitz in Bisperode. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln einzutragen.

 

§ 2  Zweck

Der Verein will allen Einwohnern der Ortschaft Bisperode und interessierten Einwohnern der umliegenden Ortschaften Gelegenheit geben, sich sportlich zu betätigen. In seinen einzelnen Sparten erstrebt er durch Leibesübungen und Jugendpflege auch die körperliche Ertüchtigung und Erziehung der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Zusammenschluss der Mitglieder ist freiwillig.

 

§ 3  Mitgliedschaft / Eintritt 

Mitglieder können alle Einwohner der Ortschaft Bisperode und der umliegenden Ortschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

 

§ 4 Mitgliedschaftsverlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres wirksam.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung oder, falls ein Ehrenrat gebildet wird, die Anrufung dieser Institution möglich.

 

§ 5 Beiträge und Pflichten

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die von den Sparten erlassenen Bestimmungen zu befolgen.

 

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen , insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben oder ein Ehrenamt geschaffen werden.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem 3. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftwart,
  • den Spartenleitern,
  • dem Jugendwart.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

Die in den ersten sechs Monaten jeden Geschäftsjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Geldbeiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.


Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. einen jeden Jahres.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen.


Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

§ 9  Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 10  Sparten

Für die Ausübung der einzelnen Sportarten werden Abteilungen (Sparten) gebildet. Diese Abteilungen verwalten sich selbständig. Sie sind verpflichtet Spartenkassen zu führen und auf Verlangen dem Vorstand Rechenschaft zu legen.


Die Zugehörigkeit eines Vereinsmitgliedes zu mehreren Abteilungen ist möglich.

 

§ 11  Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen. Er soll ferner allen Fachverbänden angehören, deren Sportarten er betreibt.

 

§ 12  Ehrenmitglieder

Mitglieder und Gönner, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes insgesamt besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie können von der Beitragsleistung befreit werden.

 

§ 13  Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung der Hauptkasse und der Spartenkassen vorzunehmen, deren Ergebnis sie der Mitgliederversammlung mitzuteilen haben. Die Zahl der Kassenprüfer wird auf 2 festgelegt. Sie dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Wiederwahl ist einmal zulässig.

 

§ 14  Satzungsänderung

zur Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 15  Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonstigen vorhandenen Vermögensgegenstände, auch die von Mannschaften gewonnenen Preise, sind Eigentum des Vereins. Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Coppenbrügge zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Ortsteil Bisperode.


Bisperode, 10. Juni. 2022
Bei der vorstehenden Satzung handelt es sich um eine redaktionelle Neufassung auf der Grundlage der Satzung vom 29.11.1976, der 1. Änderungssatzung vom 11.06.1988, der 2. Änderungssatzung vom 28.06.1996, der 3. Änderungssatzung vom 23.02.2007 und der 4. Änderungssatzung vom 10.06.2022
(ab 10.06.2022: Mitgliederversammlung in den ersten 6, statt bisher 3 Monaten des Geschäftsjahres)